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Aktualisiert 16.10.2026 · Von Ömer Kaşıkcı · 3 Min. Lesezeit

EUDR-Fristen 2026/2027 für KMU erklärt

Die EU-Entwaldungsverordnung wurde zweimal verschoben und im Dezember 2025 vereinfacht. Hier steht, welches Datum für wen gilt – mit Artikelangaben, damit Sie es auf EUR-Lex selbst nachprüfen können.

Die Termine im Überblick

31.12.2020Stichtag. Rohstoffe dürfen nicht von Flächen stammen, die nach diesem Tag entwaldet wurden (Art. 2 Nr. 13). Durch keine Änderung berührt.
30.12.2026Große und mittlere Marktteilnehmer; nachgelagerte Marktteilnehmer und Händler; Klein- und Kleinstunternehmen bei Holzerzeugnissen, die schon unter die EU-Holzhandelsverordnung fielen (Anhang der Verordnung (EU) Nr. 995/2010).
30.06.2027Marktteilnehmer, die natürliche Personen oder Klein- bzw. Kleinstunternehmen sind (als solche bis 31.12.2024 gegründet) – für alle übrigen Erzeugnisse.
30.12.2027Erzeugnisse, die die Delegierte Verordnung (EU) 2026/2102 neu in Anhang I aufgenommen hat, z. B. löslicher Kaffee, bestimmte Palmöl-Derivate und gefrorene Rinderzungen.

Größenklassen nach Art. 3 der Richtlinie 2013/34/EU. Ein kleines Unternehmen überschreitet nicht zwei von drei Werten: 7,5 Mio. € Bilanzsumme, 15 Mio. € Nettoumsatz, 50 Beschäftigte (Schwellen in der 2023 angepassten Fassung). Prüfen Sie die für Ihr Geschäftsjahr geltenden Werte.

Wie es dazu kam

  • Juni 2023: Die Verordnung (EU) 2023/1115 tritt in Kraft; Anwendung ab 30.12.2024 (30.06.2025 für Klein- und Kleinstunternehmen).
  • Dezember 2024: Die Verordnung (EU) 2024/3234 verschiebt die Anwendung um zwölf Monate.
  • Dezember 2025: Die Verordnung (EU) 2025/2650 (veröffentlicht am 23.12.2025, in Kraft seit 26.12.2025) verschiebt erneut – auf 30.12.2026 und 30.06.2027 – und vereinfacht die Pflichten in der Lieferkette.
  • Mai bis September 2026: Die Kommission schließt ihr Vereinfachungspaket ab: aktualisierter Leitfaden (C/2026/3896), Durchführungsrechtsakt zum Informationssystem und Delegierte Verordnung (EU) 2026/2102 zum Produktumfang, in Kraft seit 18.09.2026. Die Anwendungstermine blieben unverändert.

Klein- und Kleinstunternehmen

Der spätere Termin 30. Juni 2027 gilt für Marktteilnehmer, die natürliche Personen oder Klein- bzw. Kleinstunternehmen sind und bis 31. Dezember 2024 als solche gegründet wurden. Ausnahme Holz: Für Erzeugnisse aus dem Anhang der früheren EU-Holzhandelsverordnung – Schnittholz, Möbel, Zellstoff, Papier u. a. – beginnen auch Klein- und Kleinstunternehmen am 30. Dezember 2026. Sie unterliegen der EUTR-Sorgfaltspflicht bereits seit 2013.

Der spätere Termin verschiebt nur den Beginn. Die Pflichten selbst – Geolokalisierung jeder Fläche, entwaldungsfrei nach dem 31.12.2020, legale Erzeugung, Aufbewahrung über fünf Jahre – bleiben gleich.

Vereinfachte Erklärung für Primärerzeuger

Die Verordnung (EU) 2025/2650 hat den „Kleinst- oder Kleinprimärerzeuger“ eingeführt (Art. 2 Nr. 15a): eine natürliche Person oder ein Klein-/Kleinstunternehmen mit Sitz in einem Land mit geringem Risiko, das selbst angebaute, geerntete oder aufgezogene Erzeugnisse in Verkehr bringt. Statt einer DDS je Lieferung reicht eine einmalige vereinfachte Erklärung (Art. 4a); statt Koordinaten darf die Postanschrift der Flächen oder des Betriebs angegeben werden, wenn sie eindeutig dem Standort entspricht.

Beispiel: Ein kleines türkisches Unternehmen, das Holz aus eigenem Wald erntet und verkauft, kann diesen Weg nutzen – die Türkei ist nach der Durchführungsverordnung (EU) 2025/1093 als Land mit geringem Risiko eingestuft. (Haselnüsse, nach denen oft gefragt wird, sind gar kein EUDR-Rohstoff.)

Nachgelagerte Marktteilnehmer und Händler

Seit der Änderung von 2025 reichen nachgelagerte Marktteilnehmer und Händler keine eigene DDS mehr ein. Der erste nachgelagerte Marktteilnehmer oder Händler erfasst und speichert die DDS-Referenznummern bzw. die Kennungen der vereinfachten Erklärungen seiner Vorlieferanten; weiter unten in der Kette werden Lieferanten und Kunden dokumentiert. Nachgelagerte Marktteilnehmer und Händler, die keine KMU sind, müssen sich im Informationssystem registrieren.

Änderungen am Produktumfang 2026

Die sieben Rohstoffe bleiben: Rinder, Kakao, Kaffee, Ölpalme, Kautschuk, Soja und Holz. Die Delegierte Verordnung (EU) 2026/2102 hat die Erzeugnisse in Anhang I geändert: Seit 18.09.2026 sind Rinderhäute, -felle und Leder (ex 4101, ex 4104, ex 4107) sowie mehrere Kautschukwaren nicht mehr erfasst; löslicher Kaffee, bestimmte Palmöl-Derivate und gefrorene Rinderzungen kommen ab 30.12.2027 hinzu. Druckerzeugnisse aus Kapitel 49 hatte bereits die Verordnung (EU) 2025/2650 gestrichen.

Was bis zu Ihrem Termin zu tun ist

  1. Klären Sie, welche Ihrer Erzeugnisse unter Anhang I fallen (nach HS-Code) und welche Rolle Sie jeweils haben: Marktteilnehmer, nachgelagerter Marktteilnehmer oder Händler.
  2. Fordern Sie jetzt bei jedem Lieferanten die Geolokalisierung der Flächen an – Polygone von Kleinbauern einzusammeln dauert Monate.
  3. Testen Sie die Daten: nach den TRACES-GeoJSON-Regeln (siehe unseren GeoJSON-Ratgeber) und mit einem Entwaldungs-Screening gegen den Stichtag 31.12.2020.
  4. Registrieren Sie sich im EU-Informationssystem und reichen Sie vor Ihrem Termin eine Test-DDS ein.

Fragen & Antworten

Ab wann gilt die EUDR für KMU?

Ab dem 30. Juni 2027 für Marktteilnehmer, die natürliche Personen oder bis 31.12.2024 gegründete Klein-/Kleinstunternehmen sind – außer bei Holzerzeugnissen der früheren EU-Holzhandelsverordnung, dort gilt der 30. Dezember 2026.

Gilt weiterhin der Stichtag 31. Dezember 2020?

Ja. Keine der Änderungen hat den Stichtag in Art. 2 Nr. 13 verschoben.

Fällt Leder noch unter die EUDR?

Nein. Die Delegierte Verordnung (EU) 2026/2102 hat Rinderhäute, -felle und Leder mit Wirkung vom 18. September 2026 aus Anhang I gestrichen. Rinder und Rindfleischerzeugnisse bleiben erfasst.

Flächendaten, die geprüft werden sollen?

Senden Sie drei Flächen – Geometrieprüfung, Risikoampel und ein kurzer PDF-Bericht sind kostenlos.

Quellen

  1. Verordnung (EU) 2025/2650 vom 19.12.2025 zur Änderung der EUDR – EUR-Lex
  2. Europäische Kommission, GD Umwelt – Verordnung über entwaldungsfreie Erzeugnisse (englisch)
  3. Europäische Kommission, Meldung vom 13.07.2026 – Produktumfang und Informationssystem (englisch)
  4. Access2Markets – Verschiebung bis Dezember 2026 (englisch)
  5. Europäische Kommission, Green Forum – Rollen und Pflichten unter der EUDR (englisch)
  6. Delegierte Verordnung (EU) 2026/2102 zur Änderung von Anhang I – EUR-Lex
  7. Durchführungsverordnung (EU) 2025/1093 – Länder-Einstufung – EUR-Lex
  8. Verordnung (EU) 2024/3234 – erste Verschiebung um 12 Monate – EUR-Lex
  9. Verordnung (EU) 2023/1115 (EUDR), konsolidierte Fassung vom 26.12.2025 – EUR-Lex

Dieser Ratgeber fasst die Rechtstexte mit Stand 16.10.2026 zusammen. Er ist keine Rechtsberatung; maßgeblich sind die im Amtsblatt veröffentlichten Verordnungen. Screening-Dienstleistung – keine Zertifizierung und keine Rechtsberatung. Sorgfaltspflicht und Sorgfaltserklärung (DDS) bleiben in der Verantwortung des Marktteilnehmers.